Das Bundesteilhabegesetz – kurz BTHG – hat die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen grundlegend reformiert. Ziel ist es, Selbstbestimmung zu stärken, Teilhabe umfassend zu ermöglichen und Leistungen individueller sowie transparenter zu gestalten.
Die Reform betrifft nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern auch die praktische Arbeit von Leistungserbringern, Trägern und Fachkräften – insbesondere in heilpädagogischen Kontexten.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was das Bundesteilhabegesetz regelt, welche Strukturen es verändert hat und wie sich das auf die Leistungen der Eingliederungshilfe, auf Werkstätten für behinderte Menschen und auf die heilpädagogische Praxis auswirkt.
Hintergrund: Warum ein neues Teilhaberecht?
Die Reform durch das BTHG ist keine zufällige Gesetzesänderung, sondern eine Reaktion auf gesellschaftlichen Wandel, internationale Verpflichtungen und die langjährige Kritik am alten System der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.
Menschen mit Behinderungen sollten nicht länger als Fürsorgeempfänger gelten, sondern als Leistungsberechtigte mit einem einklagbaren Rechtsanspruch auf Teilhabe.
Wichtige Impulse kamen dabei von der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die Deutschland 2009 ratifiziert hat. Die Neuregelungen sollten auch das Nebeneinander verschiedener Leistungsträger – von Krankenkassen bis zur Bundesagentur für Arbeit – effizienter gestalten.
Aufbau und Struktur des BTHG
Das Bundesteilhabegesetz ist im SGB IX, dem “neunten Buch des Sozialgesetzbuchs”, verankert. Es gliedert sich in drei Teile, die jeweils unterschiedliche Funktionen erfüllen.
Teil 1: Enthält allgemeine Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe und gilt für alle Rehabilitationsträger.
Teil 2: Stellt die Eingliederungshilfe als eigenständiges Reha-System neu auf, losgelöst vom bisherigen Fürsorgesystem des SGB XII.
Teil 3: Widmet sich der Organisation und Zusammenarbeit der Leistungsträger sowie der Schnittstellensteuerung.
Die vier Reformstufen im Überblick
Zwischen 2017 und 2023 wurde das BTHG stufenweise eingeführt. Träger der Eingliederungshilfe, Leistungsträger und Leistungserbringer mussten ihre Strukturen grundlegend anpassen.
Insbesondere im Hinblick auf Teilhabeplanung, Bedarfsermittlung und Leistungsgewährung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales steuerte die Umsetzung maßgeblich.
- Reformstufe (2017): Einführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB), Änderungen im Schwerbehindertenrecht
- Reformstufe (2018): Stärkung der Rolle der Rehabilitationsträger, Ausweitung des Teilhabeplanverfahrens, mehr Mitwirkung
- Reformstufe (2020): Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen, neue Regelungen zur Bedarfsermittlung und Gesamtplanung
- Reformstufe (2023): Vollständige Umsetzung der Reform in allen Bundesländern, Etablierung neuer Leistungsformen und Anbieterstrukturen
Die wichtigsten Grundprinzipien des BTHG
Das BTHG basiert auf mehreren Leitideen, die das bisherige Leistungssystem grundlegend verändern.
Personenzentrierung statt institutioneller Standards
Menschen mit Behinderungen sollen nicht in standardisierte Versorgungssysteme passen müssen.
Vielmehr richtet sich die Leistungserbringung am individuellen Bedarf und an den Lebenszielen der leistungsberechtigten Person aus. Die heilpädagogische Arbeit orientiert sich damit an der Lebenswelt statt an pauschalen Maßnahmen.
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Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
Leistungsberechtigte Personen dürfen über Art, Umfang und Ausgestaltung ihrer Leistungen stärker mitbestimmen. Sie können zwischen Einrichtungen, Assistenzleistungen oder dem persönlichen Budget wählen.
Auch andere Leistungsanbieter als Werkstätten für behinderte Menschen werden im Sinne des BTHG gezielt gestärkt. Sie ermöglichen neue, flexiblere Wege der Teilhabe am Arbeitsleben – etwa durch kleinere Betriebe, gemeinwohlorientierte Unternehmen oder trägerunabhängige Angebote.
Diese Anbieter schaffen Alternativen zur klassischen Werkstattstruktur und erweitern das Spektrum an Einsatzmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen. Damit wird das Wunsch- und Wahlrecht spürbar gestärkt.
Zugleich ist eine inklusive Umsetzung in leichter Sprache vielfach gefordert. Gerade bei komplexen Antrags- oder Planungsverfahren müssen Informationen so aufbereitet sein, dass sie für alle Beteiligten verständlich und zugänglich sind.
Menschen mit kognitiven oder sprachlichen Einschränkungen sollen in der Lage sein, selbstbestimmt mitzuentscheiden. Das erfordert von Fachkräften eine barrierearme Sprache – sowohl in Beratungsgesprächen als auch in Dokumentation und Kommunikation.
Trennung von Fachleistungen und Lebensunterhalt
Das Bundesteilhabegesetz trennt die Fachleistungen der Eingliederungshilfe (z. B. Frühförderung, heilpädagogische Förderung, Assistenzleistungen) von existenzsichernden Leistungen (z. B. Regelsatz, Barbetrag, Leistungen der Hilfe zur Pflege). Das führt zu einer neuen Angebotslogik in stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen.
Teilhabeziele und Zielvereinbarungen
Zentral ist die Entwicklung konkreter Teilhabeziele und deren Dokumentation im Gesamtplanverfahren.
Fachkräfte und Leistungserbringer müssen diese Ziele gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person definieren und im Rahmen der Teilhabeplanung regelmäßig überprüfen.
Auch schwerbehinderten Menschen muss dieser Prozess zugänglich gemacht werden.
Das BTHG in der Praxis – Auswirkungen für Einrichtungen
Die Neuregelungen im BTHG betreffen insbesondere Leistungserbringer wie heilpädagogische Praxen, Komplexträger oder Träger stationärer Einrichtungen. Sie stehen vor Herausforderungen, bieten aber auch Chancen.
Letztere liegen vor allem in der Möglichkeit, die Angebote individueller, flexibler und wirksamer zu gestalten – im Sinne einer echten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Die Auswirkungen sind unter anderem:
- Höhere Anforderungen an Dokumentation und Wirkungskontrolle
- Notwendigkeit zur Schulung in ICF, Bedarfsermittlung und Teilhabeplanverfahren
- Einführung neuer Angebotsformen und flexibler Assistenzmodelle
- Klare Abgrenzung zwischen Grundsicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe
- Verstärkte Zusammenarbeit mit schwerbehindertenvertretungen zur Interessenwahrung
Bedarfsermittlung nach dem BTHG: ICF als Standard
Die Bedarfsermittlung bildet das Fundament des Bundesteilhabegesetzes. Grundlage ist die ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit), die körperliche, soziale und umweltbezogene Faktoren ganzheitlich betrachtet.
Ziel ist es, eine objektiv nachvollziehbare Einschätzung zu ermöglichen, die sowohl dem Leistungsträger als auch der leistungsberechtigten Person Klarheit bietet.
Verschiedene Instrumente wie B.E.Ni, BEI_NRW oder Metzler orientieren sich an der ICF. Die Bedarfsermittlung wird durch ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) unterstützt.
Das Gesamtplanverfahren: Herzstück des BTHG
Das Gesamtplanverfahren ist ein zentrales Element der Teilhabeplanung und bildet den strukturellen Rahmen für die individuelle Leistungsgewährung in der Eingliederungshilfe.
Es beginnt mit der Antragstellung durch die leistungsberechtigte Person, woraufhin der Träger der Eingliederungshilfe eine strukturierte Bedarfsermittlung durchführt.
Auf Basis dieser Erhebung wird der Gesamtplan erstellt, der sowohl die Teilhabeziele als auch die vorgesehenen Maßnahmen dokumentiert. Dabei werden alle relevanten Akteure einbezogen – von Ansprechstellen über Leistungserbringer bis hin zum Integrationsamt, sofern erforderlich.
Ziel ist eine abgestimmte, personenzentrierte Unterstützung, die regelmäßig überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben wird. Das Gesamtplanverfahren ist damit nicht nur ein formaler Prozess, sondern ein Instrument zur Sicherung wirksamer und individuell passender Teilhabe.
Leistungen im Rahmen des BTHG
Das Bundesteilhabegesetz ordnet die Leistungen in sechs Leistungsgruppen:
- Medizinische Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Budget für Arbeit, Werkstätten für behinderte Menschen)
- Soziale Teilhabe
- Assistenzleistungen (z. B. im Alltag, Wohnen, Mobilität)
- Leistungen zur Pflege (im Zusammenhang mit Teilhabeleistungen)
Die Leistungen werden von unterschiedlichen Rehabilitationsträgern erbracht, darunter die Bundesagentur für Arbeit, Unfall- und Rentenversicherung oder Träger der Eingliederungshilfe.

Auswirkungen auf Kinder- und Jugendhilfe
Auch in der Kinder- und Jugendhilfe greift das BTHG, insbesondere bei Frühförderung, heilpädagogischer Diagnostik und interdisziplinären Angeboten. Diese Leistungen stellen eine wichtige Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe, Jugendhilfe und Gesundheitswesen dar.
Um Kindern mit Behinderungen eine möglichst frühzeitige und wirksame Unterstützung zu bieten, ist eine koordinierte Zusammenarbeit verschiedener Akteure erforderlich.
Das betrifft nicht nur die fachliche, sondern auch die organisatorische Ebene – etwa bei der Gestaltung von Hilfeplangesprächen, der Feststellung des individuellen Hilfebedarfs und der Abstimmung zwischen den Rechtskreisen.
Schnittstellen mit dem SGB VIII und SGB V erfordern klare Absprachen, transparente Zuständigkeiten und regelmäßige Schulungen in der Anwendung von ICF und Teilhabeplanung. Gleichzeitig steigt der Anspruch an die Dokumentation sowie an die Nachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidungen.
Besondere Herausforderungen bestehen in der Zusammenarbeit mit Eltern, bei der Wahl zwischen stationären Einrichtungen oder ambulanten Leistungen sowie in der Abgrenzung zur medizinischen Frühförderung.
Auch das gemeinsame Verständnis von Teilhabe, Entwicklungszielen und Verantwortlichkeiten muss in multiprofessionellen Teams immer wieder neu erarbeitet werden.
Chancen und Herausforderungen in der Umsetzung
Während das BTHG wichtige Fortschritte ermöglicht, stellt es Fachkräfte, Leistungserbringer und Träger auch vor neue Aufgaben. Gleichzeitig eröffnet es jedoch auch vielfältige Chancen.
Dazu zählen eine deutlich stärkere Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, eine erhöhte Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Leistungen sowie die Möglichkeit, Teilhabeangebote individuell und bedarfsgerecht zu gestalten.
Auch die beratende Funktion durch die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wird gestärkt und erweitert so die Handlungsspielräume von leistungsberechtigten Personen.
Die Herausforderungen hingegen liegen vor allem im hohen Umsetzungsaufwand für Träger und Einrichtungen, der oft mit zusätzlichen Dokumentations- und Abstimmungsprozessen verbunden ist.
Hinzu kommen komplexe Schnittstellen mit anderen Rechtskreisen wie dem SGB VIII, SGB V oder SGB XII, ein Mangel an qualifizierten Fachkräften sowie begrenzte Schulungsressourcen.
Zudem erschwert die unterschiedliche Auslegungspraxis zwischen den Bundesländern eine einheitliche Umsetzung. Auch die Einführung der Komplexleistung in besonderen Wohnformen ist mit strukturellen und konzeptionellen Hürden verbunden.
Digitale Systeme wie TheraVira können dabei unterstützen, diese Herausforderungen zu bewältigen – zum Beispiel durch strukturierte Bedarfsermittlungsprozesse, automatisierte Dokumentation, ICF-konforme Vorlagen und die Integration von Teilhabezielen in ein durchgängiges System.
So lassen sich sowohl fachliche als auch organisatorische Anforderungen des BTHG praxisnah abbilden.
Digitalisierung und das BTHG
Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ist ohne digitale Unterstützung kaum denkbar. Insbesondere in der Bedarfsermittlung, Dokumentation und Teilhabeplanung können digitale Systeme Fachkräfte erheblich entlasten und gleichzeitig zur Qualitätssicherung beitragen.
Ein Beispiel dafür ist TheraVira: Die Plattform wurde speziell für die Kinder- und Jugendhilfe entwickelt und ermöglicht eine strukturierte, ICF-konforme Bedarfsermittlung, eine durchgängige Teilhabeplanung sowie eine datenschutzkonforme Dokumentation.
TheraVira unterstützt unter anderem mit Vorlagen für Förderpläne, automatisierten Abläufen, Rollenrechten und einer zentralen digitalen Klientenakte.
Digitale Prozesse wie diese schaffen die Voraussetzung für eine konsistente Anwendung der ICF, eine nachvollziehbare Fortschreibung des Gesamtplans und eine transparente Zielverfolgung.
Sie erleichtern die interdisziplinäre Zusammenarbeit, bündeln Informationen aus medizinischer Rehabilitation, heilpädagogischen Angeboten und sozialen Teilhabeleistungen – und bieten Funktionen wie barrierearme Benutzeroberflächen, mobile Dokumentation oder individualisierbare Visualisierungen.
Voraussetzung bleibt eine ICF-konforme Datenstruktur mit Schnittstellen zu Leistungsträgern, die sowohl die Zielverfolgung als auch den Datenschutz sicherstellt. Auch das persönliche Budget sowie die Abrechnung komplexer Hilfen bei Erwerbsminderung lassen sich digital unterstützen.
Für Träger und Leistungserbringende bieten digitale Systeme darüber hinaus die Möglichkeit, interne Prozesse zu vereinheitlichen, Berichtswege zu verkürzen und den Dokumentationsaufwand zu reduzieren.
Das BTHG betrifft vorrangig das SGB IX und ist dort als zentrales Regelwerk für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verankert. Gleichzeitig steht es in engem Zusammenhang mit mehreren anderen Sozialgesetzbüchern, was eine rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit notwendig macht.
Das SGB V ist relevant, wenn es um Leistungen der medizinischen Rehabilitation geht, etwa im Anschluss an Krankenhausaufenthalte oder bei chronischen Erkrankungen. Hier sind Krankenkassen häufig die primären Rehabilitationsträger.
Das SGB VIII regelt die Hilfen zur Erziehung und Frühförderung von Kindern und Jugendlichen. Gerade bei jungen Menschen mit Behinderungen ergeben sich vielfältige Überschneidungen, etwa in der Frühförderung oder in der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe.
Das SGB XII umfasst weiterhin die Grundsicherung und existenzsichernde Leistungen, insbesondere für Menschen mit dauerhaft eingeschränkter Erwerbsfähigkeit. Seit dem BTHG ist es strikt von den Fachleistungen der Eingliederungshilfe getrennt, was neue Abgrenzungserfordernisse mit sich bringt.
Auch das SGB XI spielt eine Rolle, wenn Menschen mit Behinderungen gleichzeitig pflegebedürftig sind. Hier greifen Leistungen der Pflegeversicherung, die mit Leistungen der Eingliederungshilfe abgestimmt werden müssen.
Das BTHG bringt also nicht nur neue Inhalte, sondern erfordert auch ein vertieftes Verständnis der Schnittstellen zwischen den verschiedenen Sozialleistungen und ihrer rechtlichen Grundlagen.
Was ändert sich durch das BTHG für heilpädagogische Einrichtungen?
Das BTHG bringt für heilpädagogische Einrichtungen eine stärkere Verpflichtung zur individuellen Bedarfsermittlung und zur ICF-orientierten Dokumentation mit sich.
Fachkräfte übernehmen mehr Verantwortung in der Teilhabeplanung und müssen Leistungen nachvollziehbar begründen. Gleichzeitig wächst der Anspruch an barrierearme Kommunikation – etwa durch Informationen in leichter Sprache. Digitale Werkzeuge können die Umsetzung wirksam unterstützen.
FAQs zum Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Das Bundesteilhabegesetz – kurz BTHG – ist ein Reformgesetz, das die Rechte von Menschen mit Behinderungen stärkt. Es sorgt dafür, dass Unterstützungsleistungen nicht mehr pauschal, sondern individuell und bedarfsorientiert gewährt werden.
Im Mittelpunkt steht die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Das BTHG verpflichtet Träger und Einrichtungen dazu, diese Teilhabe systematisch zu planen – u. a. mit Hilfe des Gesamtplanverfahrens.
Das BTHG deckt ein breites Spektrum an Teilhabeleistungen ab – von der medizinischen Rehabilitation über die Teilhabe an Bildung und Arbeitsleben bis hin zu Assistenzleistungen im Alltag oder der sozialen Teilhabe.
Auch Pflegeleistungen, wenn sie mit Teilhabebedarfen verknüpft sind, werden einbezogen. Die Leistungen richten sich stets nach dem individuellen Bedarf und sollen echte Teilhabe ermöglichen – nicht nur Versorgung sicherstellen.
Das SGB IX regelt die Rehabilitation und Teilhabeleistungen – also das, was Menschen mit Behinderungen zur gleichberechtigten Teilhabe benötigen.
Das SGB XII hingegen beinhaltet existenzsichernde Leistungen wie Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt.
Durch das BTHG wurde die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in das SGB IX überführt – und damit fachlich neu verankert.
Zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören Menschen mit körperlichen, geistigen, seelischen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die länger als sechs Monate bestehen und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wesentlich einschränken.
Auch Menschen, bei denen eine solche Beeinträchtigung droht, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem BTHG erhalten.
Die Umsetzung des BTHG ist komplex. Viele Einrichtungen kämpfen mit unklaren Zuständigkeiten, zusätzlichen bürokratischen Anforderungen, Fachkräftemangel und fehlender technischer Infrastruktur.
Besonders herausfordernd sind die rechtskreisübergreifende Koordination, die Anwendung der ICF und die strukturierte Teilhabeplanung. Gleichzeitig bietet das BTHG die Chance, Teilhabeprozesse zu modernisieren und fachlich zu stärken.