Wer hilft konkret, wenn Kinder oder Jugendliche Unterstützung für die Teilhabe brauchen? Der Träger der Eingliederungshilfe klärt den Bedarf, bewilligt geeignete Leistungen und koordiniert die nächsten Schritte.
Dieser Leitfaden zeigt verständlich, wer in welchem Fall zuständig ist und wie Sie die richtige Ansprechperson finden.
Was macht der Träger der Eingliederungshilfe?
Der Träger der Eingliederungshilfe ist die zentrale Stelle, die Bedarf und Leistung zusammenführt. Er prüft den Antrag, führt die Bedarfsermittlung durch und steuert das Gesamtplanverfahren. Dabei werden Ziele, Inhalte, Umfang, Ort und Dauer der Hilfe gemeinsam festgelegt.
Er koordiniert die Zusammenarbeit aller Beteiligten. Dazu gehören Eltern, Jugendliche, Fachkräfte aus Frühförderung, Kita oder Schule sowie die ausgewählten Leistungserbringer.
Er beauftragt die Leistungserbringer und kümmert sich um die Finanzierung. Leistungen können als Sachleistung oder über ein persönliches Budget organisiert werden.
Der Träger informiert über Wahlrechte, achtet auf den Schutz personenbezogener Daten und prüft regelmäßig, ob die Hilfe im Alltag wirkt. Wenn sich der Bedarf ändert, wird der Plan angepasst.
Mit der App- und Webanwendung TheraVira behalten Sie alle Ziele, Zuständigkeiten und Termine zentral im Blick. Protokolle und kurze Beobachtungen werden direkt erfasst, Auswertungen erinnern an Prüftermine und machen Wirkung im Alltag transparent. Sie unterstützt Fachkräfte in der interdisziplinären Frühförderung, der heilpädagogischen Frühförderung sowie im heilpädagogischen Zentrum – praxisnah, datenschutzkonform und intuitiv bedienbar.

Wer ist zuständig?
Zuständig ist in der Regel der kommunale Träger der Eingliederungshilfe am Wohnort der betroffenen Person. Häufig ist die Fachstelle beim örtlichen Sozialamt angesiedelt. In einigen Ländern gibt es zusätzlich überörtliche Zuständigkeiten. Die konkrete Struktur kann je nach Bundesland unterschiedlich sein.
Geht es um seelische Ursachen im Kindes- und Jugendalter, führt der Weg oft über den öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Dort wird geprüft, ob Leistungen nach § 35a im Achten Buch des Sozialgesetzbuchs in Betracht kommen.
Der Übergang zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe wird gemeinsam geplant, damit Unterstützung ohne Brüche weiterläuft.
Berührt der Bedarf gesundheitliche Fragen, werden Rehabilitationsträger einbezogen. Das betrifft zum Beispiel die medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Bei Fragen der Existenzsicherung kann das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuchs eine Rolle spielen. Ergänzend helfen unabhängige Beratungsstellen wie die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung.
Entscheidend bleibt der Alltag. Wo lebt die Person, welche Barrieren bestehen und wer kann vor Ort wirksam helfen? Mit dieser Sicht lässt sich die zuständige Stelle schnell identifizieren und ein passender Kontakt aufbauen.
Erste Anfrage richtig stellen
Eine gute Erstnachricht öffnet Türen und spart Zeit. Wählen Sie einen klaren Betreff und nennen Sie zu Beginn, für wen Sie schreiben. Beschreiben Sie anschließend zwei Situationen aus dem Alltag, in denen Teilhabe nicht gelingt, und formulieren Sie ein konkretes Ziel. So entsteht sofort ein verständliches Bild für die Fachstelle.
Fügen Sie kurze Rückmeldungen aus Kita oder Schule hinzu. Ein bis zwei Sätze reichen, zum Beispiel zur Gruppenbeteiligung, zur Kommunikation oder zu Belastungen im Klassenraum.
Wenn therapeutische Berichte oder ärztliche Einschätzungen vorliegen, erwähnen Sie diese und bieten Sie an, sie nach Anfrage datenschutzgerecht zu übermitteln.
Bitten Sie um die Benennung der zuständigen Fachstelle und um einen Terminvorschlag für ein Erstgespräch. Nennen Sie erreichbare Zeiten und eine Telefonnummer.
Weisen Sie darauf hin, wenn ein Übergang ansteht, etwa die Einschulung oder der Start in die Ausbildung. So kann die Dringlichkeit richtig eingeordnet werden.
Achten Sie auf Datenschutz. Teilen Sie nur die Informationen, die für die Prüfung des Anliegens nötig sind. Umfassende Unterlagen senden Sie erst, wenn die zuständige Stelle feststeht.
Musterformulierung für die Erstnachricht
Guten Tag,
ich wende mich wegen Unterstützung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs für mein Kind an Sie.
Im Alltag zeigen sich folgende Hürden: In der Gruppe bricht mein Kind Aktivitäten schnell ab. Auf dem Schulweg kommt es ohne Begleitung nicht zuverlässig an.
Ziel ist, dass die Teilnahme am Unterricht stabil gelingt und der Weg zur Schule schrittweise eigenständig möglich wird.
Die Klassenleitung bestätigt die Schwierigkeiten in kurzen Notizen. Eine kinderärztliche Einschätzung liegt vor und kann nach Anfrage übermittelt werden.
Bitte teilen Sie mir die zuständige Fachstelle sowie einen Terminvorschlag für ein Erstgespräch mit.
Vielen Dank und freundliche Grüße
-

5 Heilpädagogische Übungen, die zu Hause Spaß machen
Jetzt weiterlesen: 5 Heilpädagogische Übungen, die zu Hause Spaß machenFünf einfache heilpädagogische Übungen fügen sich in bestehende Routinen ein und machen Fortschritte sichtbar. Mit klaren Signalen, kurzen Einheiten und viel Bestätigung entstehen gelingende Momente,…
Kompakte Orientierung: Wer ist wofür erste Anlaufstelle
Die Tabelle bietet eine schnelle Zuordnung. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, erleichtert aber den Start.
| Lebenslage | Erste:r Ansprechpartner:in | Rechtsgrundlage | Mögliche Leistungen |
Kind mit deutlichen Teilhabebarrieren im Alltag | Träger der Eingliederungshilfe vor Ort | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch, Teil Zwei | Heilpädagogische Förderung, Assistenz in Kita, Kommunikationsunterstützung |
Seelische Ursachen bei Kindern oder Jugendlichen | Öffentlicher Träger der Jugendhilfe über das Jugendamt | Paragraf 35a im Achten Buch des Sozialgesetzbuchs | Schulbegleitung, Soziotherapie, Förderung der sozialen Teilhabe |
Übergang Schule in Ausbildung oder Arbeit | Träger der Eingliederungshilfe, bei medizinischen Fragen auch Rehabilitationsträger | Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitsassistenz, Budget für Arbeit |
Wohnen und Alltag mit höherem Unterstützungsbedarf | Träger der Eingliederungshilfe | Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs | Trainingswohnen, besondere Wohnformen, Alltagsassistenz |
Finanzielle Fragen und Existenzsicherung | Sozialamt, ergänzend Beratung vor Ort | Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuchs | Klärung von Kostenbeteiligung, Schnittstellen zur Sozialhilfe |
Von der Anfrage zum Hilfeplan
Nach der Kontaktaufnahme folgt die Bedarfsermittlung. Eltern, Fachkräfte und der Träger der Eingliederungshilfe beschreiben gemeinsam, wo Teilhabe scheitert und welches Ziel realistisch ist.
Aus den Beobachtungen entsteht ein klarer Plan mit Umfang, Ort und Dauer der Hilfe. Die Wirkung wird in festen Abständen geprüft. Wenn sich der Bedarf ändert, wird der Plan angepasst. So bleibt die Unterstützung wirksam und nah am Alltag.
Zwei Tipps für den Start
- Halten Sie zwei Beispiele fest, die das Problem im Alltag zeigen, und ein Beispiel, das schon gut gelingt.
- Vereinbaren Sie einen ersten Prüfzeitpunkt, an dem alle Beteiligten kurz Bilanz ziehen.
Fazit
Der Träger der Eingliederungshilfe ist die zentrale Stelle, die Bedarf und Leistung zusammenführt. Mit einer klaren Erstmeldung, realistischen Zielen und festen Prüfterminen entsteht ein verlässlicher Ablauf. So wird Unterstützung planbar, entlastet Familien und stärkt Teilhabe im Alltag.
Häufig gestellte Fragen – Träger der Eingliederungshilfe
Bei seelischen Ursachen im Kindes- und Jugendalter erfolgt der Zugang oft über das Jugendamt. Dort wird geprüft, ob Leistungen nach Paragraf 35a in Frage kommen.
Der örtliche Träger der Eingliederungshilfe übernimmt die Koordination. Bei medizinischen Fragen werden Rehabilitationsträger einbezogen. Halten Sie Zuständigkeiten schriftlich fest.
Ja, innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten. Hilfen können als Sachleistung oder über ein persönliches Budget organisiert werden. Lassen Sie sich dazu beraten.


